Was ist der Bildungsscheck?

  • Mit dem Bildungsscheck werden berufliche Weiterbildungen zu 50 %, maximal mit 500 Euro bezuschusst (bezogen auf die Gesamtausgaben der Maßnahme, Kosten für Fahrten und Unterbringung sind ausgenommen).
  • Die Förderhöhe berechnet sich je nach Art des Bildungsschecks, entweder auf den Nettobetrag (Selbständige und Betriebe) oder auf den Bruttobetrag (alle übrigen Personen) der Weiterbildungsmaßnahme.
  • Es besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Kalenderjahres über beide Zugänge je einen Bildungsscheck zu erhalten.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Berechtigt sind grundsätzlich alle Einzelpersonen, insbesondere Beschäftigte (auch in Elternzeit), Berufsrückkehrende und Selbständige mit Wohnsitz in NRW und mit Bedarf an beruflicher Weiterbildung.
  • Das zu versteuerndes Jahreseinkommen muss mehr als 20.000 € und maximal 40.000 € betragen (bei gemeinsamer Veranlagung mehr als 40.000 € und maximal 80.000 €).
    Nachweis ist erforderlich (beispielsweise über den Einkommenssteuerbescheid)!

Personen, die unter diesen Einkommensgrenzen liegen, können ggf. die Bildungsprämie des Bundes in Anspruch nehmen.

  • Das Ausstellungsdatum des Bildungsschecks darf nicht älter als drei Jahre sein und muss sich auf ein vergangenes Jahr beziehen.
  • Die Weiterbildung muss eine berufliche Verwertbarkeit erkennen lassen (Kontext zur aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit).
  • Es kann jeweils ein Bildungsscheck pro Kalenderjahr ausgegeben werden.
  • Eine Bildungsscheck-Förderung kann nicht gewährt werden, falls Anspruch auf eine andere Förderung für die vorgesehene Weiterbildungsmaßnahme besteht.
  • – Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter*innen (Vollzeitäquivalente) mit Sitz oder Arbeitsstätte in NRW (ausgenommen sind Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden).
  • – Unternehmen können bis zu zehn betriebliche Bildungsschecks pro Kalenderjahr für ihre Beschäftigten in Anspruch nehmen.
  • – Je Mitarbeiter*in kann pro Kalenderjahr maximal ein betrieblicher Bildungsscheck ausgegeben werden.
  • – Ausgeschlossen sind Weiterbildungen, die den/die Arbeitgeber*in zur Kostenübernahme verpflichten.
  • – Eine Bildungsscheck-Förderung kann nicht gewährt werden, falls Anspruch auf eine andere Förderung für die vorgesehene Weiterbildungsmaßnahme besteht.

Vor Beginn der Weiterbildung, muss ein Beratungsgespräch in einer autorisierten Beratungsstelle erfolgen, welche daraufhin den Bildungsscheck ausstellen wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Nutzen Sie die Suche der G.I.B. – Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, um eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu finden und nehmen Sie telefonischen Kontakt auf: Beratungsstellensuche.

Die Weiterbildung darf frühestens am Tag nach der Bildungsscheckberatung beginnen (es zählt das Datum der Bildungsscheckausgabe). Eine vorherige Anmeldung ist jedoch möglich.